Viruslast - Berufsunfähigkeitsversicherung in Corona-Zeiten

23.09.2021

Der Auslöser für die aktuelle Pandemie wird regelmäßig als „neuartiges Corona-Virus“ bezeichnet – alle inzwischen bekannten Mutationen eingeschlossen. Für Versicherer, die Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV) anbieten, hat das erst mal keine Bedeutung.

Die durch das Virus ausgelöste Erkrankung namens Covid-19 wird im Rahmen der Antragsbearbeitung oder im Leistungsfall betrachtet, wie jede andere Erkrankung auch. Übrigens: Beim Abschluss einer BUV bringt auch eine vollständige Corona-Impfung keinen Vorteil. Ebenso wenig wie andere Impfungen, etwa gegen Grippe oder Tetanus. Wer eine Infektion mit dem Corona-Virus durchlebt oder eine Covid-19-Erkrankung vollständig auskuriert hat, kann eine BUV abschließen.

Sind gesundheitliche Beeinträchtigungen dauerhaft zurückgeblieben, prüft der Versicherer, ob das erhöhte Versicherungsrisiko mit einem Beitragszuschlag ausgeglichen werden kann. Ist das nicht möglich, kommt eine Einschränkung des Versicherungsschutzes in Betracht. Um Versicherungsschutz zu ermöglichen, können Vorerkrankungen vertraglich ausgeschlossen werden. Das heißt: Führen die Vorerkrankungen zur Berufsunfähigkeit, besteht hier kein Leistungsanspruch.

Bei bestehendem BU-Versicherungsschutz und bedingungsgemäßem Leistungsanspruch erhält der Versicherte die vereinbarte Leistung. Ganz unabhängig davon, ob eine Corona-Erkrankung die Ursache war. 

 

Wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Abschluss einer BUV:

  • Im Antrag vollständige und richtige Angaben zum Gesundheitszustand machen.
  • Die BU-Rente in ausreichender Höhe abschließen.
  • Die Vertragslaufzeit möglichst bis zum Renteneintritt vereinbaren.
  • Darauf achten, dass der Schutz im Laufe des Lebens ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden kann (Nachversicherungsgarantie).

Der vielleicht wichtigste Rat im Zusammenhang mit dem Abschluss einer BUV: Eine gute Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler in Anspruch nehmen.

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