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04.08.2023
27.03.2017
Auch bei Beamten ein Fall für das eigene Portemonnaie
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Schadensersatzforderung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz gewandt hatte.
Der Kläger verursachte auf einer Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug einen Wildunfall. Entstandener Schaden: Rund 7.800 Euro, die das Land vom Beamten unter Hinweis auf seinen Verstoß gegen die Dienstpflichten ersetzt haben wollte.
Der Beamte widersprach zunächst und klagte dann, weil der Widerspruch fruchtlos blieb. Der Beamte verwies auf die Deckung von Wildunfällen durch Teilkasko-Versicherungen. Für den Fall, dass eine entsprechende Police nicht existiere, berief er sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren, nach der er als Beamter so gestellt werden müsse, als sei eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen worden.
Die Richter teilten seine Sicht der Dinge nicht. Insbesondere der Umstand, dass der Beamte vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, begründe seine Schadenersatzpflicht. Dies gelte sowohl für die Kosten, die sich aus dem Unfall während der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs ergeben haben, als auch – im übertragenen Sinne – für die vergebliche Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2016 des Verwaltungsgerichts Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 2016, Az.: 5 K 684/16.KO
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