Betriebliche Krankenversicherung - Plus für kleine Unternehmen
04.08.2023
02.04.2018
Wenige Tage nach Durchzug des Orkans „Friederike“ konnte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das Ausmaß des versicherten Schadens auf rund eine Milliarde Euro beziffern. Der mit 900 Millionen Euro weitaus größte Teil entfällt dabei auf die entstandenen Sachschäden, z.B. an Gebäuden. Die weiteren rund 100 Millionen Euro resultieren aus Schäden an Kraftfahrzeugen. In der Liste der schwersten Winterstürme nimmt »Friederike« damit den zweiten Platz nach dem Sturm »Kyrill« ein, der 2007 eine Schadenshöhe von mehr als 2 Milliarden Euro verursachte.
Versicherer sprechen von »Sturm« ab einer Windstärke der Größe »8«. Für die daraus entstehenden Schäden leisten die Versicherungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich, wenn Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen mit ausreichenden Versicherungssummen existieren.
Schäden an Ein- oder Mehrfamilienhäusern bzw. Wohnanlagen, die beispielsweise durch umgefallene oder abgebrochene Bäume, Äste,
Schornsteine und Masten entstehen, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind auch Folgeschäden – etwa durch eindringende Niederschläge – versichert. Eine eigene Versicherung benötigen Gebäude, die sich noch im Bau befinden: Hier springt die Bauleistungsversicherung ein.
Hat die Wohnungseinrichtung unter dem Sturm gelitten, etwa durch Folgeschäden, zahlt die Hausratversicherung. Bruchschäden an Fenster- oder Türscheiben und Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung – sind Sache der Glasversicherung. Schäden am Auto decken eine Teil- oder Vollkaskoversicherung ab. Dabei werden nicht nur die Schäden ersetzt, die der Sturm
direkt am Wagen verursacht, etwa durch Umkippen des Fahrzeuges, sondern auch Beschädigungen, die durch umherfliegende Gegenstände angerichtet werden. Einen Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten: Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
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